§ 11: Satzungsänderungen, Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung
(1) Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung oder Verlegung der Stiftung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Stifungsrates. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben.
(2) Anträge auf Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates. Im übrigen gilt Abs. 1 entsprechend.
§ 12: Vermögensanfall
Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Restvermögen an den Deutschen Alpenverein e.V., München. Dieser hat es in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise zu verwenden oder ersatzweise einer Einrichtung mit ähnlicher gemeinnütziger Zweckbestimmung zuzuführen.