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§ 9: Besondere Zuständigkeit des Stiftungsrates

(1) Dem Stiftungsrat obliegt es insbesondere, in allen grund­sätzlichen Angelegenheiten zu entscheiden und den Stiftungsvorstand zu beaufsichtigen. Er beschließt insbeson­dere über

  1. den Haushaltsvoranschlag und die Jahres und Vermö­gensrechnung,
  2. die Verwendung der Stiftungsmittel,
  3. den Abschluß von Rechtsgeschäften, die einer stiftungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung bedürfen,
  4. Änderungen der Satzung der Stiftung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.

(2) ber Vorsitzende des Stittungsrates vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder
einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.

 

§ 10: Geschäftsgang de Stiftungsrates

(1) Ber Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen, sofern keine schriftliche Beschlußfassung mit der Zustimmung sämtlicher Mitglieder stattfindet. Sitzungen oder schriftliche Beschlußfassungen sind ferner zu veranlassen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Stiftungerates dies verlangen.

(2) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen soweit kein Fall den § 11 vorliegt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Anderenfalls können die erschienenen Mitglieder sofort einen neuen Termin bestimmen, bei welchem der Stiftungsrat unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist, wenn hierzu ordnungsgemäß geladen ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Widerspruch erfolgt.

(3) Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, ist zu den Sitzungen des Stiftungsrates einzuladen und von der Absicht einer schriftlichen Beschlußfassung zu unterrichten. Sie sind berechtigt und auf Verlangen des Stiftungsrats verpflich­tet, an den Sitzungen des Stiftungsrates oder bei schriftlichen Beschlußfassungen beratend mitzuwirken.