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Deutsches Institut für Auslandsforschung - Prof. Dr. Herrligkoffer Stiftung

in der Fassung vom 25.01.2000

Präambel

Die fiduzifiduziarische Stiftung "Deutsches Institut für Auslandsforschung" wurde am 20. August 1953 ins Leben gerufen, um die Auswertungen und Ergebnisse der ersten von Karl M. Herrligkoffer geleiteten, erfolgreichen Nanga-Parbat-Expedition einer gemeinnützigen Organisation zur Verfügung zu stellen. Bis zur Errichtung der Satzung der rechtsfähigen Stiftung om 14.6.1982 war das Institut Träger von insgesamt 20 Forschungsunternehmen im Himalaya, im Karakoum und auf Grönland. in der Folgezeit schlossen sich weitere Forschungsunternehmungen an.

Die während dieser Unternehmungen unter extremen Bedingungen gewonnenen Erkenntnisse waren Gegenstand intensiver Auswertung und haben sich in zahlreichen, Veröffentlichungen niedergeschlagen. Das in jahrzehntelanger Arbeit Gewonnene wurde in derrechtsfähigen öffentlichen Stiftung zum allgemeinen Wohl fortgeführt, auch nach dem Ableben des um die Auslandsforschung hochverdienten Gründers des Instituts Prof. Dr. Karl M. Herrligkoffer (1991).

Tiefgreifende Veränderungen des internationalen Expeditionswesens insbesondere durch Wegfall organisierter Großunternehmungen in den bisherigen Forschungsbereichen der Stiftung bedingen die nachgenannte Aktualisierung der Stiftungssatzung.


§ 1: Name, Rechtsstand, Sitz

Bie Stiftung führt den Namen "Deutsches Institut für Auslandsforschung - Prof. Dr. Herrligkoffer-Stiftung". Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen
Rechts mit dem Sitz in München.

 

§ 2: Stiftungszweck

(1) Die Stiftung fördert Wissenschaft und Volksbildung auf den Gebieten der Höhenforschung und verwandter wissen­schaftlicher Gebiete sowie bei der Erforschung sozialer, wirtschaftlicher und rechtlicher Verhältnisse fremder Länder. Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuer­rechtlichen Vorschriften. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Stiftungszweck wird vor allem durch folgende Maßnahmen erfüllt:

  1. Die Stiftung steht der Allgemeinheit in geeigneter Weise, insbesondere durch Beratungen, Veröffentli­chungen, Film, Ton und Bildmaterial, mit ihren Archivbeständen (Himalaya Archiv) sowie mit Ausstel­lungsexponaten zur Verfügung.
  2. Die Stiftung ist bemüht, das gesammelte einschlägige Material in geeigneter Weise zu aktualisieren, zu ergänzen und der Öffentlichkeit für fachliche Arbei­ten zur Verfügung zu halten.

(3) Die Stiftung kann auch andere, ebenfalls steuerbegünstig­te Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder geeigne­te öffentliche Behörden fördern, wenn diese Stellen Maßnahmen nach Abs. (2) fördern.


§ 3: Einschränkungen

(1) Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

(2) Ein Rechteanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungegenussen besteht nicht.

 

§ 4: Stiftungsvermögen

(1) Das Grundsteckvermägen der Stiftung ist in seinem Bestand
dauernd und ungeschmälert zu erhalten.

(2) Es besteht aus

  1. den EigentumsLagerräumen I und II (Flößergasse 9),
  2. Kapitalvermögen in Höhe von DM 50.000,,
  3. den Bild, Ton und Filmaufzeichnungen, internen Arbeitsberichten, Veröffentlichungen, auch soweit diese im HimalayaArchiv enthalten sind, sowie den hieraus entstandenen Veröffentlichungsrechten.

§ 5: Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

  1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
  2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die satzungsgemäßen zwecke der Stiftung nachhaltig erfüllen zu können.

 

§ 6: Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat. Deren Mitglieder bleiben jeweils bis zur Berufung des betreffenden Nachfolgers im Amt.

(2) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt.

(3) Bei Abstimmungen, Beschlußfassungen und Wahlen können sich die Mitglieder der jeweiligen Organe der Stiftung untereinander mittels schriftlicher Vollmaiht, die zum Sitzungsprotokoll zu geben ist, vertreten.


§ 7: Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Der erste Vorstand wird von den seitherigen Fiduziaren des Deutschen Instituts für Aus­landsforschung bestellt; diese können sich selbst zu Mitgliedern des Stiftungsvorstandes ernennen, soweit sie nicht dem Stiftungsrat angehören. Künftige Mitglie­der des Stiftungsvorstandes werden vom Stiftungsrat bestellt und entlassen.

(2) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Sind mehrere Personen Mitglied des Stiftungsvorstandes, so sind sie einzelvertretungs­berechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein; für den Fall seine. Verhinderung übernimmt der Stellvertreter diese Aufgaben.

(3) Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrates die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist berechtigt, hierfür einen hauptberuflich tätigen Geschäftsführer anzustellen.

(4) Der Stiftungsvorstand ist befugt, anstelle des Stiftungsrates dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungsrat bei nächster Gelegenheit schriftlich oder mündlich Kenntnis zu geben. Im übrigen gelten für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes die Bestimmungen des § 10 dieser Satzung entsprechend.

 

§ 8: Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat leitet und beaufsichtigt die Stiftung, erläßt hierfür Richtlinien und faßt dazu Beschlüsse. Näheres regelt § 9.

(2) Dem Stiftungsrat gehören bis zu sechs Personen an. Davon sollen bis zu drei Mitgliedern über besondere Sachkunde aus dem Bereich der Forschungsarbeit der Stiftung verfügen. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates aus, so wird das Ersatzmitglied von den verbleibenden Mitgliedern des Stiftungsrates, möglichst unter Mitwirkung des ausscheidenden Mitglieds, berufen. Entsprechendes gilt bei einer Erweiterung der Anzahl der Mitglieder wie auch bei einer Abberufung eines Mitglieds des Stiftungsrates; das von einer Abberufung betroffene Mitglied ist hierbei nicht stimmberechtigt.

(3) Der Stiftungsrat beschließt unter sich über die Verteilung der Aufgaben auf einen Vorsitzenden, einen Stell­vertreter, einen Beisitzer. Er faßt seine Beschlüsse gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung.


§ 9: Besondere Zuständigkeit des Stiftungsrates

(1) Dem Stiftungsrat obliegt es insbesondere, in allen grund­sätzlichen Angelegenheiten zu entscheiden und den Stiftungsvorstand zu beaufsichtigen. Er beschließt insbeson­dere über

  1. den Haushaltsvoranschlag und die Jahres und Vermö­gensrechnung,
  2. die Verwendung der Stiftungsmittel,
  3. den Abschluß von Rechtsgeschäften, die einer stiftungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung bedürfen,
  4. Änderungen der Satzung der Stiftung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.

(2) ber Vorsitzende des Stittungsrates vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder
einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.

 

§ 10: Geschäftsgang de Stiftungsrates

(1) Ber Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen, sofern keine schriftliche Beschlußfassung mit der Zustimmung sämtlicher Mitglieder stattfindet. Sitzungen oder schriftliche Beschlußfassungen sind ferner zu veranlassen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Stiftungerates dies verlangen.

(2) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen soweit kein Fall den § 11 vorliegt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Anderenfalls können die erschienenen Mitglieder sofort einen neuen Termin bestimmen, bei welchem der Stiftungsrat unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist, wenn hierzu ordnungsgemäß geladen ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Widerspruch erfolgt.

(3) Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, ist zu den Sitzungen des Stiftungsrates einzuladen und von der Absicht einer schriftlichen Beschlußfassung zu unterrichten. Sie sind berechtigt und auf Verlangen des Stiftungsrats verpflich­tet, an den Sitzungen des Stiftungsrates oder bei schriftlichen Beschlußfassungen beratend mitzuwirken.


 § 11: Satzungsänderungen, Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung

(1) Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung oder Verlegung der Stiftung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Stifungsrates. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben.

(2) Anträge auf Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates. Im übrigen gilt Abs. 1 entsprechend.

 

§ 12: Vermögensanfall

Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Restvermögen an den Deutschen Alpenverein e.V., München. Dieser hat es in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise zu verwenden oder ersatzweise einer Einrichtung mit ähnlicher gemeinnütziger Zweckbestimmung zuzuführen.


 § 13: Stiftungsaufsicht

Die Stiftung, untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern. Dieser sind jährlich der Voranschlag und die Jahres und Vermögensrechnung vorzulegen.

 

§ 14 Inkrafttreten

Die Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11.10.1983 in der Fassung vom 01.12.1994 außer Kraft.